Im angefochtenen Schreiben vom 2. Dezember 2024 führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus, dass nach derzeitigem Ermittlungsstand kein Fall einer notwendigen Verteidigung gegeben sei und auf eine Einsetzung des mandatierten freigewählten Verteidigers als amtliche Verteidigung einstweilen verzichtet werde. Damit ist die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm tätig geworden bzw. hat sie das Gesuch des Beschwerdeführers behandelt. Es liegt mit der Verneinung eines Falles einer notwendigen Verteidigung bzw. dem einstweiligen Verzicht auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung eine Handlung vor, welche sich auf die Durchführung des Verfahrens bezieht, prozessrechtlich (in Art.