a) ergibt. Ein solches Unterlassen liegt vor, wenn eine Strafbehörde sich weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen (formelle Rechtsverweigerung i. e. S.), ohne dies ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzuteilen, oder nicht innerhalb der angemessen erscheinenden Zeit tätig wird (Rechtsverzögerung). Unerheblich ist im Übrigen, ob die jeweiligen Verfügungen, Beschlüsse, Verfahrenshandlungen i. e. S. oder Unterlassungen den Betroffenen mit dem Hinweis auf ein Beschwerderecht zur Kenntnis gebracht wurden oder nicht (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 393 StPO).