Verfahrensgang (d. h. die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens) gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt. Innerhalb der hoheitlichen Verfahrenshandlungen unterscheidet Art. 393 Abs. 1 StPO – nebst den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts – zwischen Verfügungen bzw. Beschlüssen und Verfahrenshandlungen i.e.S. als Beschwerdeobjekte. Anfechtungsobjekte der Beschwerde sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unter anderem Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft.