3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2025 auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter Abweisung, unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer erstattete dazu mit Eingabe vom 23. Januar 2025 eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bestreitet das Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung. Mangels gültigen Anfechtungsobjekts sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Beschwerdeantwort S. 2).