2.5. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 führte die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm aus, dass nach derzeitigem Ermittlungsstand kein Fall einer notwendigen Verteidigung gegeben sei und auf eine Einsetzung des mandatierten freigewählten Verteidigers als amtliche Verteidigung einstweilen verzichtet werde. 3. 3.1. A._____ führte gegen diese ihm am 4. Dezember 2024 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen: -3-