1.4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer, auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird und der damit unterliegt, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung steht ihm nicht zu. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 432.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -6- Aarau, 21. Februar 2025