der Unterzeichner habe den Inhalt des unterzeichneten Dokuments zur Kenntnis genommen. Jedenfalls lässt sich mit dem genannten Einwand – unabhängig davon, wann der Beschwerdeführer effektiv Kenntnis vom Inhalt der Dokumente genommen hat – keine offensichtliche Unzulässigkeit der Beweismittelerhebung aufzeigen und kein aktuelles Rechtsschutzinteresse begründen. 1.3.5. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 22. Januar 2025 eine Richtigstellung des Einvernahmeprotokolls beantragt, ist auf den Antrag ebenfalls nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ist nicht für die Berichtigung der Akten zuständig.