Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit (BGE 146 IV 88 E. 1.4.2). Gemäss dem von der Kantonspolizei Aargau eingereichten "Systemauszug myABI" machte der Beschwerdeführer auf die Polizisten einen nervösen Eindruck und seine Augenlider flatterten. Der Beschwerdeführer gestand zudem einen vorgängigen Cannabiskonsum ein. Dass diese Befunde nicht den Tatsachen entsprochen hätten, steht derzeit gerade nicht fest. Von einer offenkundigen Rechtswidrigkeit der erhobenen Beweise kann damit keine Rede sein.