1.3.4. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen eines Tatverdachts bestreitet, hat er seine Einwände grundsätzlich im betreffenden Strafverfahren vorzubringen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren vermag er damit kein rechtlich geschütztes Interesse zu begründen. Ein solches wäre nur zu bejahen, wenn die Rechtswidrigkeit des Beweismittels aufgrund des Gesetzes oder der Umstände bereits ohne Weiteres feststünde (BGE 141 IV 289 E. 1.3). Dies ist nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art.