1.3.3. Die polizeiliche Anordnung einer Urinprobe gemäss Art. 251a lit. c StPO wurde nicht vollzogen, d.h. es wurde beim Beschwerdeführer keine Urinprobe asserviert (vgl. Protokoll Untersuchung der Kantonspolizei Aargau vom 8. Dezember 2024, S. 2; Protokoll der ärztlichen Untersuchungen des Kantonsspitals Baden vom 8. Dezember 2024; Beschwerdeantwort S. 2), und eine nachträgliche Abnahme einer Urinprobe findet aufgrund des Substanzabbaus nicht statt. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der polizeilichen Anordnung einer Urinprobe besteht damit ebenfalls nicht.