S. 4) und bereits durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Kantonsspital Aarau AG ausgewertet und analysiert wurde (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. inkl. Gutachten des IRM vom 10. Januar 2025 als Beilage). Die Zwangsmassnahme ist damit bereits vor Erhebung der Beschwerde erfolgt und kann naturgemäss nicht mehr aufgehoben werden, weshalb diesbezüglich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorliegt. Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.