1.3. 1.3.1. Die von der Kantonspolizei Aargau am 8. Dezember 2024 angeordnete Abnahme einer Blut- und Urinprobe zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist eine Beweisabnahme in Form einer strafprozessualen Zwangsmassnahme (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 143 IV 313 E. 5.2). Die Kantonspolizei Aargau hat demnach mit besagter Anordnung gleichzeitig sowohl eine Zwangsmassnahme als auch eine Beweisabnahme angeordnet.