3. 3.1. Gegen die ihm mittels Secure Mail zugesandte polizeiliche Anordnung vom 8. Dezember 2024 erhob A._____ mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. 3.2. Die Kantonspolizei Aargau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 22. Januar 2025 Stellung zur Beschwerdeantwort der Kantonspolizei Aargau. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: