Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.356 (AG 2024 12 845) Art. 54 Entscheid vom 21. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] Beschwerde- Kantonspolizei Aargau, gegnerin […] Anfechtungs- Anordnung einer Blut- und Urinprobe der Kantonspolizei Aargau vom gegenstand 8. Dezember 2024 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ wurde am 8. Dezember 2024 anlässlich einer Verkehrskontrolle von der Kantonspolizei Aargau angehalten. Ein um 15:00 Uhr durchgeführ- ter Betäubungsmittelschnelltest fiel positiv auf THC/Cannabis aus. 2. 2.1. Die Kantonspolizei Aargau ordnete gleichentags um 15:15 Uhr die Ab- nahme einer Blut- und Urinprobe an. Die Blutentnahme wurde gleichentags um 15:58 Uhr im Kantonsspital Baden durchgeführt. Eine Urinasservierung konnte nicht durchgeführt werden. 2.2. Der Empfang der Anordnung durch die Polizei wurde gleichentags um 16:13 Uhr von A._____ schriftlich bestätigt. 3. 3.1. Gegen die ihm mittels Secure Mail zugesandte polizeiliche Anordnung vom 8. Dezember 2024 erhob A._____ mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. 3.2. Die Kantonspolizei Aargau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Ja- nuar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 22. Januar 2025 Stellung zur Beschwerdeantwort der Kantonspolizei Aargau. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe ge- mäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. -3- 1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, legiti- miert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. 1.2.2. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer müssen im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beant- wortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Ver- fahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufech- tende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweize- rischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). 1.2.3. Ausnahmsweise kann nach Lehre und Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, namentlich wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Um- ständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Inte- resse besteht (GUIDON, a.a.O., N. 245 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2010 vom 14. September 2010 E. 2.2). 1.3. 1.3.1. Die von der Kantonspolizei Aargau am 8. Dezember 2024 angeordnete Ab- nahme einer Blut- und Urinprobe zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist eine Beweisabnahme in Form einer strafprozessualen Zwangsmassnahme (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 143 IV 313 E. 5.2). Die Kantonspolizei Aargau hat demnach mit besagter Anordnung gleichzeitig sowohl eine Zwangsmass- nahme als auch eine Beweisabnahme angeordnet. 1.3.2. In Bezug auf die angeordnete Zwangsmassnahme der polizeilich angeord- neten Blutprobe gemäss Art. 251a lit. b StPO steht ausweislich der Akten fest, dass sie noch am Tag der Verkehrskontrolle im Kantonsspital Baden entnommen (vgl. Protokoll Untersuchung der Kantonspolizei Aargau vom 8. Dezember 2024, S. 2; Protokoll der ärztlichen Untersuchungen des Kan- tonsspitals Baden vom 8. Dezember 2024; Beschwerdeantwort S. 2 und -4- S. 4) und bereits durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Kan- tonsspital Aarau AG ausgewertet und analysiert wurde (vgl. Beschwerde- antwort S. 2 f. inkl. Gutachten des IRM vom 10. Januar 2025 als Beilage). Die Zwangsmassnahme ist damit bereits vor Erhebung der Beschwerde erfolgt und kann naturgemäss nicht mehr aufgehoben werden, weshalb diesbezüglich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorliegt. Ein aus- nahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse wird nicht gel- tend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 1.3.3. Die polizeiliche Anordnung einer Urinprobe gemäss Art. 251a lit. c StPO wurde nicht vollzogen, d.h. es wurde beim Beschwerdeführer keine Urin- probe asserviert (vgl. Protokoll Untersuchung der Kantonspolizei Aargau vom 8. Dezember 2024, S. 2; Protokoll der ärztlichen Untersuchungen des Kantonsspitals Baden vom 8. Dezember 2024; Beschwerdeantwort S. 2), und eine nachträgliche Abnahme einer Urinprobe findet aufgrund des Sub- stanzabbaus nicht statt. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhe- bung der polizeilichen Anordnung einer Urinprobe besteht damit ebenfalls nicht. Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 1.3.4. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen eines Tatver- dachts bestreitet, hat er seine Einwände grundsätzlich im betreffenden Strafverfahren vorzubringen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ver- mag er damit kein rechtlich geschütztes Interesse zu begründen. Ein sol- ches wäre nur zu bejahen, wenn die Rechtswidrigkeit des Beweismittels aufgrund des Gesetzes oder der Umstände bereits ohne Weiteres fest- stünde (BGE 141 IV 289 E. 1.3). Dies ist nicht der Fall. Nach der Recht- sprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit (BGE 146 IV 88 E. 1.4.2). Ge- mäss dem von der Kantonspolizei Aargau eingereichten "Systemauszug myABI" machte der Beschwerdeführer auf die Polizisten einen nervösen Eindruck und seine Augenlider flatterten. Der Beschwerdeführer gestand zudem einen vorgängigen Cannabiskonsum ein. Dass diese Befunde nicht den Tatsachen entsprochen hätten, steht derzeit gerade nicht fest. Von ei- ner offenkundigen Rechtswidrigkeit der erhobenen Beweise kann damit keine Rede sein. Ob die auf den Systemwechsel bei der Kantonspolizei Aargau zurückzuführenden Fehler im Protokoll relevant sind für den Aus- gang des Strafverfahrens, ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen. Gleiches gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Anord- nung der Polizei nie gesehen und nicht gewusst, was er unterschrieben habe. Dazu ist anzumerken, dass im Grundsatz davon ausgegangen wird, -5- der Unterzeichner habe den Inhalt des unterzeichneten Dokuments zur Kenntnis genommen. Jedenfalls lässt sich mit dem genannten Einwand – unabhängig davon, wann der Beschwerdeführer effektiv Kenntnis vom In- halt der Dokumente genommen hat – keine offensichtliche Unzulässigkeit der Beweismittelerhebung aufzeigen und kein aktuelles Rechtsschutzinte- resse begründen. 1.3.5. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 22. Januar 2025 eine Richtigstellung des Einvernahmeprotokolls beantragt, ist auf den An- trag ebenfalls nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ist nicht für die Berichtigung der Ak- ten zuständig. 1.4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdever- fahrens dem Beschwerdeführer, auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird und der damit unterliegt, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung steht ihm nicht zu. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 432.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -6- Aarau, 21. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli