3.4. Die Dauer der zu beurteilenden bis zum 26. Dezember 2024 angeordneten Untersuchungshaft erscheint mit Blick auf die Vorstrafe des Beschwerdeführers sowie den dringenden Tatverdacht betreffend die im Raum stehenden Delikte als verhältnismässig. -9- 4. Zusammengefasst ist die Beschwerde unbegründet und folglich abzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Die seinem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens vor der dannzumal zuständigen Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).