Der Beschwerdeführer weiss nicht mehr genau, weshalb es zu den Taten gegenüber seiner Ehefrau gekommen ist, er "habe es einfach gemacht" (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2024, Fragen 20 ff. […]). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ein Aufenthalts- sowie Kontaktverbot den Beschwerdeführer effektiv daran hindern sollte, erneut schwere Vergehen oder gar Verbrechen gegenüber seiner Ehefrau zu verüben. Da eine ambulante Therapie mangels Krankheitseinsicht und konsequenter Medikamenteneinnahme bereits gescheitert ist (vgl. E. 3.2.4.2 hiervor), scheidet auch eine Therapie als Ersatzmassnahme aus.