3.3.2. Mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung E. 4.4) sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO ersichtlich, mit welchen der gleiche Zweck wie mit der Haft erreicht werden könnte. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer eventualiter anstelle der Haft beantragten Ersatzmassnahmen in Form eines Aufenthaltsverbots am Wohn- und Arbeitsort des Opfers sowie ein Kontaktverbot zum Opfer nicht geeignet. Der Beschwerdeführer weiss nicht mehr genau, weshalb es zu den Taten gegenüber seiner Ehefrau gekommen ist, er "habe es einfach gemacht" (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2024, Fragen 20 ff.