II.1) – hierzu nicht. Ohne Belang ist schliesslich das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner ehemaligen Ehefrau, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. -8- Zusammengefasst ist zumindest aufgrund der heutigen Aktenlage davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer ohne adäquate Therapie bzw. entsprechende medikamentöse Behandlung eine erhebliche und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit seiner heutigen Ehefrau ausgeht. Damit sind die Voraussetzungen für den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben.