Bei tatsächlicher Krankheitseinsicht hätte er sich bei der von ihm sinngemäss geltend gemachten Unverträglichkeit (Nebenwirkungen) um andere Medikamente oder zumindest die Aufnahme einer erneuten Therapie bemüht. Beides erschliesst sich nicht aus den Akten und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung E. 3.2.4) ist auch im Aussageverhalten des Beschwerdeführers keine Krankheitseinsicht zu erkennen. Insbesondere genügt allein das "Zugeben der Taten" – entgegen seiner sinngemässen Ansicht (Beschwerde Ziff. II.1) – hierzu nicht.