Ungeachtet dessen ist jedoch mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung E. 3.2.4) und der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (Beschwerdeantwort Ziff. B.3) diesbezüglich nach wie vor von einer fehlenden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers auszugehen. Dies vorab mit Blick auf die Ausführungen des Amts für Justizvollzug des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, wonach aufgrund der während des Behandlungsverlaufs gewonnenen Erkenntnisse, dass der Beschwerdeführer eine psychopharmakologische Behandlung konsequent sowie anhaltend ablehne und aufgrund seines Störungsbilds weder eine Krankheits- noch eine Behand-