II.3 […]). Ungeachtet dessen ist jedoch mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung E. 3.2.4) und der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (Beschwerdeantwort Ziff. B.3) diesbezüglich nach wie vor von einer fehlenden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers auszugehen.