15. November 2023 [Beilage 9 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. August 2024 {…}] Ziff. IV.6). Diese Befürchtung ist nunmehr bereits insofern eingetreten, als der dringende Tatverdacht besteht, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber seiner heutigen Ehefrau schwere Vergehen in Form einer Nötigung und einer versuchten einfachen Körperverletzung verübt hat (vgl. E. 3.1 hiervor). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er an einer kombinierten selbstunsicheren und introvertierten Persönlichkeitsakzentuierung sowie einer wahnhaften Störung leidet (vgl. Stellungnahme vom 2. Dezember 2024, Ziff. II.3 […]).