Zu dieser zutreffenden Begründung kommt hinzu, dass bereits das Amt für Justizvollzug des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau am 15. November 2023 festgehalten hat, es sei eine deutliche Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers mit wahnhaftem Verhalten und Integration von teils nahen Bezugspersonen ins vorhandene Wahnsystem feststellbar. Es müsse – insbesondere im Fall von abrupt auftretender deliktsfördernder Fantasien – von einer schweren Gefährdung Dritter und allen voran der Ehefrau ausgegangen werden (Antrag des Amts für Justizvollzug des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom