abgebrochen und seither keine neue Therapie aufgenommen worden sei (angefochtene Verfügung E. 3.2.4). Zu dieser zutreffenden Begründung kommt hinzu, dass bereits das Amt für Justizvollzug des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau am 15. November 2023 festgehalten hat, es sei eine deutliche Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers mit wahnhaftem Verhalten und Integration von teils nahen Bezugspersonen ins vorhandene Wahnsystem feststellbar.