Ziff. 6) wurde infolge komplett fehlender Behandlungseinsicht sowie fehlendem Problembewusstsein des Beschwerdeführers abgebrochen und stattdessen am 15. November 2023 eine stationäre therapeutische Massnahme beantragt (Antrag des Amts für Justizvollzug des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 15. November 2023 [Beilage 9 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. August 2024 {…}]). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. II.1) führt die Vorinstanz aus, inwiefern der Therapieabbruch eine Wiederholungsgefahr gegenüber dem Opfer darstellt.