221 StPO). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (FORSTER, a.a.O., N. 10b zu Art. 221 StPO; BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.7). Die beiden Kriterien der Tatschwere und der Gefährdung der Sicherheit anderer sind zwar nicht deckungsgleich, weisen jedoch Überschneidungen auf.