3.2. 3.2.1. Was die besonderen Haftgründe anbelangt, bejahte die Vorinstanz das Bestehen der (einfachen) Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (angefochtene Verfügung E. 3.2.4). Hierzu verwies sie auf die Begründung in E. 2.5 ihrer Verfügung vom 29. August 2024. Insbesondere sei das Vortatenerfordernis unbestritten erfüllt und es sei nach wie vor auf den Inhalt des psychiatrischen Gutachtens vom 9. Dezember 2018 abzustellen. Der Therapieabbruch im Jahr 2019 stelle gegenüber dem Opfer insofern eine Wiederholungsgefahr dar, als dieser trotz gegebener Massnahmebedürftigkeit erfolgt und seither keine Therapie mehr aufgenommen worden sei.