Da die Vorinstanz die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 7. Januar 2025 um drei weitere Monate verlängerte (vgl. […]), befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Untersuchungshaft, weshalb er weiterhin ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner Beschwerde vom 12. Dezember 2024 hat (BGE 149 I 14 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten.