1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 3. Dezember 2024 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Da die Vorinstanz die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 7. Januar 2025 um drei weitere Monate verlängerte (vgl. […]), befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Untersuchungshaft, weshalb er weiterhin ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner Beschwerde vom 12. Dezember 2024 hat (BGE 149 I 14 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).