" 1. Es sei der Antrag auf Anordnung der Verlängerung der Untersuchungshaft abzuweisen. 2. Es sei eventualiter anstelle der Haftverlängerung geeignet Ersatzmassnahmen in Form eines Aufenthaltsverbots am Wohn- und Arbeitsort des Opfers sowie ein Kontaktverbot zu erlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 (Postaufgabe) unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. -3-