Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.353 (HA.2024.589) Art. 11 Entscheid vom 10. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von [...], führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis C._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 3. Dezember 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Nötigung, versuchter Kör- perverletzung und wiederholter Tätlichkeiten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 26. August 2024 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. August 2024 bis am 26. November 2024 in Untersuchungshaft versetzt. 2.2. Am 22. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Verlängerung der Untersuchungshaft um einen Monat. 2.3. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 verlängerte das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft des Beschwerde- führers um einen Monat, bis am 26. Dezember 2024. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 6. Dezember 2024 zuge- stellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2024 mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei der Antrag auf Anordnung der Verlängerung der Untersuchungshaft abzuweisen. 2. Es sei eventualiter anstelle der Haftverlängerung geeignet Ersatzmass- nahmen in Form eines Aufenthaltsverbots am Wohn- und Arbeitsort des Opfers sowie ein Kontaktverbot zu erlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Ein- gabe vom 19. Dezember 2024 (Postaufgabe) unter Hinweis auf die Begrün- dung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 3. Dezember 2024 betreffend die Verlängerung der Untersuchungs- haft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Da die Vorinstanz die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 7. Ja- nuar 2025 um drei weitere Monate verlängerte (vgl. […]), befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Untersuchungshaft, weshalb er weiter- hin ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner Beschwerde vom 12. Dezember 2024 hat (BGE 149 I 14 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungs- haft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrecht- erhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringen- den Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also beispielsweise ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittel- bar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Freiheitsentzie- hende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzun- gen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 3. 3.1. Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen drin- genden Tatverdacht betreffend ein Vergehen oder Verbrechen voraus. Der gegen den Beschwerdeführer bestehende dringende Tatverdacht mit -4- Bezug auf die im Raum stehenden Delikte der Nötigung (Art. 181 StGB) und der versuchten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich aner- kannt (Beschwerde, Ziff. II.1), weshalb sich weitere Ausführungen dazu er- übrigen. 3.2. 3.2.1. Was die besonderen Haftgründe anbelangt, bejahte die Vorinstanz das Be- stehen der (einfachen) Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (angefochtene Verfügung E. 3.2.4). Hierzu verwies sie auf die Be- gründung in E. 2.5 ihrer Verfügung vom 29. August 2024. Insbesondere sei das Vortatenerfordernis unbestritten erfüllt und es sei nach wie vor auf den Inhalt des psychiatrischen Gutachtens vom 9. Dezember 2018 abzustellen. Der Therapieabbruch im Jahr 2019 stelle gegenüber dem Opfer insofern eine Wiederholungsgefahr dar, als dieser trotz gegebener Massnahmebe- dürftigkeit erfolgt und seither keine Therapie mehr aufgenommen worden sei. Weiter zeige das Zugeben der Taten allein keine Krankheitseinsicht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Situation unverändert geblieben sei. Auf die Zusicherung des Beschwerdeführers, dass er mit dem Opfer abgeschlossen habe, sei nicht abzustellen. Gleiches habe der Beschwer- deführer bezüglich seiner Ex-Frau ausgesagt: er habe sie in Ruhe gelassen nach der Verurteilung. Dies scheine angesichts des nach wie vor bestehen- den Kontakts zwischen den beiden unrealistisch. Insbesondere das be- hauptete Angebot der Ex-Frau, den Hotelaufenthalt des Beschwerdefüh- rers zu finanzieren, deute auf ein nach wie vor bestehendes Abhängigkeits- verhältnis und darauf, dass der Beschwerdeführer nicht mit seinen Ex-Part- nerinnen innert wenigen Monaten abschliessen könne, hin. 3.2.2. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittel- bar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. In Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO werden somit mindestens zwei früher verübte gleichartige Straftaten als sogenannte "Vortaten" vorausge- setzt. Die Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, dass die be- schuldigte Person nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten verurteilt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.11, zur Publikation vorgesehen). Mit der neu eingefügten Formulierung "unmittelbar" soll verdeutlicht werden (vgl. auch Abs. 1bis und Abs. 2), dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, die schweren Straftaten in naher Zukunft dro- hen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss; denn nur dann erscheint Präventivhaft auch gerechtfertigt (vgl. -5- Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [19.048; BBl 2019 6697], S. 6743 f.; vgl. auch MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4a und 15 zu Art. 221 StPO). Als schwere Vergehen sind haftrechtlich jene Delikte zu betrachten, bei de- nen im konkreten Fall nicht ausschliesslich Geldstrafe droht, sondern eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 10 Abs. 3 i. V. m. Art. 40 Abs. 1 StGB) oder eine für ein solches schweres Vergehen in Frage kommende freiheits- entziehende Massnahme. Die untersuchten Vergehen (oder Verbrechen), für die ein dringender Tatverdacht vorliegen muss, müssen nicht "schwer" sein (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO; FORSTER, a.a.O., N. 10a zu Art. 221 StPO). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vor- handene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (FORSTER, a.a.O., N. 10b zu Art. 221 StPO; BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.7). Die beiden Kriterien der Tatschwere und der Gefährdung der Si- cherheit anderer sind zwar nicht deckungsgleich, weisen jedoch Über- schneidungen auf. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuch- ten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation resp. Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschul- digten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre famili- äre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzi- elle Situation (BGE 143 IV 9 E. 2.8). Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tat- schwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzu- setzen. In solchen Konstellationen ist für die Annahme einer Wiederho- lungsgefahr eine (einfache) ungünstige Rückfallprognose erforderlich, aber auch ausreichend. Eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, würde potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aussetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). -6- 3.2.3. Als erste Voraussetzung muss somit für einfache Wiederholungsgefahr das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm […] vom 4. Juli 2019 insbesondere wegen mehrfa- cher Drohung, mehrfacher Drohung gegenüber dem Ehegatten, einfacher Körperverletzung gegenüber dem Ehegatten und mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren ver- urteilt (Urteil des Bezirksgerichts Kulm […] vom 4. Juli 2019 [Beilage 7 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. August 2024 […]). Der Beschwerdeführer weist damit mehrere Vortaten auf, welche sich aus einem rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben, sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet haben und über- dies als schwere Vergehen zu qualifizieren sind. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt. 3.2.4. 3.2.4.1. Als weitere Voraussetzung der einfachen Wiederholungsgefahr müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen und hierdurch die Sicherheit anderer erheblich und unmittelbar gefährdet sein. Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfall- prognose zu beurteilen ist. 3.2.4.2. Es besteht unbestritten der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerde- führer gegenüber seiner Ehefrau am 24. bzw. 25. August 2024 die Delikte der Nötigung und der versuchten einfachen Körperverletzung verübt hat (vgl. E. 3.1 hiervor). Mit Blick darauf, dass er bereits mit Urteil des Bezirks- gerichts Kulm […] vom 4. Juli 2019 (Beilage 7 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. August 2024 […]) wegen schweren Ver- gehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter verurteilt wurde, ist da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht davor zurückschreckt, seiner Ehefrau zu drohen, diese zu nötigen oder ihr gegen- über Gewalt anzuwenden. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm […] vom 4. Juli 2019 (Beilage 7 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. August 2024 […]) angeordnete ambulante Therapie (Dispositiv- Ziff. 6) wurde infolge komplett fehlender Behandlungseinsicht sowie fehlen- dem Problembewusstsein des Beschwerdeführers abgebrochen und statt- dessen am 15. November 2023 eine stationäre therapeutische Mass- nahme beantragt (Antrag des Amts für Justizvollzug des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 15. November 2023 [Beilage 9 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. Au- gust 2024 {…}]). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Be- schwerde, Ziff. II.1) führt die Vorinstanz aus, inwiefern der Therapieabbruch eine Wiederholungsgefahr gegenüber dem Opfer darstellt. Dies ergebe sich daraus, dass die Therapie trotz bestehender Massnahmebedürftigkeit -7- abgebrochen und seither keine neue Therapie aufgenommen worden sei (angefochtene Verfügung E. 3.2.4). Zu dieser zutreffenden Begründung kommt hinzu, dass bereits das Amt für Justizvollzug des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau am 15. November 2023 festgehalten hat, es sei eine deutliche Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers mit wahnhaftem Verhalten und Integra- tion von teils nahen Bezugspersonen ins vorhandene Wahnsystem fest- stellbar. Es müsse – insbesondere im Fall von abrupt auftretender delikts- fördernder Fantasien – von einer schweren Gefährdung Dritter und allen voran der Ehefrau ausgegangen werden (Antrag des Amts für Justizvollzug des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 15. November 2023 [Beilage 9 zum Antrag auf Anordnung von Untersu- chungshaft vom 27. August 2024 {…}] Ziff. IV.6). Diese Befürchtung ist nunmehr bereits insofern eingetreten, als der dringende Tatverdacht be- steht, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber seiner heutigen Ehefrau schwere Vergehen in Form einer Nötigung und einer versuchten einfachen Körperverletzung verübt hat (vgl. E. 3.1 hiervor). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er an einer kombinierten selbstunsicheren und intro- vertierten Persönlichkeitsakzentuierung sowie einer wahnhaften Störung leidet (vgl. Stellungnahme vom 2. Dezember 2024, Ziff. II.3 […]). Ungeach- tet dessen ist jedoch mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung E. 3.2.4) und der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (Beschwerdeantwort Ziff. B.3) diesbezüglich nach wie vor von einer fehlenden Krankheitseinsicht des Be- schwerdeführers auszugehen. Dies vorab mit Blick auf die Ausführungen des Amts für Justizvollzug des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, wonach aufgrund der während des Behandlungsver- laufs gewonnenen Erkenntnisse, dass der Beschwerdeführer eine psycho- pharmakologische Behandlung konsequent sowie anhaltend ablehne und aufgrund seines Störungsbilds weder eine Krankheits- noch eine Behand- lungseinsicht bestehe (Antrag des Amts für Justizvollzug des Departe- ments Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 15. November 2023 [Beilage 9 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. August 2024 {…}] Ziff. IV.3). Die ihm verordneten Medikamente setzte der Beschwerdeführer in Eigenregie ab (Eröffnung Festnahme vom 27. Au- gust 2024 [Beilage 4 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. August 2024 {…}] Frage 21 f.). Bei tatsächlicher Krankheitseinsicht hätte er sich bei der von ihm sinngemäss geltend gemachten Unverträg- lichkeit (Nebenwirkungen) um andere Medikamente oder zumindest die Aufnahme einer erneuten Therapie bemüht. Beides erschliesst sich nicht aus den Akten und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung E. 3.2.4) ist auch im Aussagever- halten des Beschwerdeführers keine Krankheitseinsicht zu erkennen. Ins- besondere genügt allein das "Zugeben der Taten" – entgegen seiner sinn- gemässen Ansicht (Beschwerde Ziff. II.1) – hierzu nicht. Ohne Belang ist schliesslich das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner ehemaligen Ehefrau, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. -8- Zusammengefasst ist zumindest aufgrund der heutigen Aktenlage davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer ohne adäquate Therapie bzw. entsprechende medikamentöse Behandlung eine erhebliche und un- mittelbare Gefahr für die Sicherheit seiner heutigen Ehefrau ausgeht. Damit sind die Voraussetzungen für den besonderen Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben. 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnah- men an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Be- stimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungs- gefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits ver- hältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). 3.3.2. Mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung E. 4.4) sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO ersichtlich, mit welchen der gleiche Zweck wie mit der Haft erreicht werden könnte. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer eventualiter anstelle der Haft beantragten Er- satzmassnahmen in Form eines Aufenthaltsverbots am Wohn- und Arbeits- ort des Opfers sowie ein Kontaktverbot zum Opfer nicht geeignet. Der Be- schwerdeführer weiss nicht mehr genau, weshalb es zu den Taten gegen- über seiner Ehefrau gekommen ist, er "habe es einfach gemacht" (vgl. Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2024, Fragen 20 ff. […]). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ein Aufenthalts- sowie Kon- taktverbot den Beschwerdeführer effektiv daran hindern sollte, erneut schwere Vergehen oder gar Verbrechen gegenüber seiner Ehefrau zu ver- üben. Da eine ambulante Therapie mangels Krankheitseinsicht und konse- quenter Medikamenteneinnahme bereits gescheitert ist (vgl. E. 3.2.4.2 hiervor), scheidet auch eine Therapie als Ersatzmassnahme aus. 3.4. Die Dauer der zu beurteilenden bis zum 26. Dezember 2024 angeordneten Untersuchungshaft erscheint mit Blick auf die Vorstrafe des Beschwerde- führers sowie den dringenden Tatverdacht betreffend die im Raum stehen- den Delikte als verhältnismässig. -9- 4. Zusammengefasst ist die Beschwerde unbegründet und folglich abzuwei- sen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Die seinem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren auszurich- tende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens vor der dannzumal zuständigen Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 61.00, zusammen Fr. 1'061.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 10 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch