6.3. Nach dem Erwogenen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft anordnete. Die von der Vorinstanz in Abweisung des Haftentlassungsgesuchs bestätigte Untersuchungshaft erweist sich als verhältnismässig. 7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).