Der Beschwerdeführer konnte sich trotz Behandlung nicht stabil positiv entwickeln. Die Kadenz der mit seinem Asperger-Syndrom bzw. seiner Autismus-Spektrum-Störung zusammenhängenden, teils schweren Straftaten gegen Leib und Leben hat sich vielmehr erhöht und es ist eine Aggravationstendenz auszumachen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.5, welches ebenfalls den Beschwerdeführer betrifft). Schliesslich droht in Anbetracht der zahlreichen und teils schweren Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer auch keine Überhaft (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.3).