Mit den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Platzierung in einem Wohnheim/Unterbringung zu Hause bei seinen Eltern, begleitende Beistandschaft, Besuch einer Ausbildungsstätte, engmaschige psychologische Betreuung, Kontaktverbote) kann der bestehenden Wiederholungsgefahr denn auch nicht genügend wirksam begegnet werden. Wie bereits mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.290 vom 28. Oktober 2024 E. 3.6.4 ausgeführt (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.5), ist insbesondere eine engmaschige Betreuung durch den Therapeuten des Beschwerdeführers oder eine andere