56 Abs. 1 lit. a StGB). Ersatzmassnahmen wiederum sind anstelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist gemäss Gutachten vom 7. November 2024 eine ambulante Massnahme angezeigt bzw. bestehe eine "begründete Hoffnung", dass eine Massnahme sich positiv auf die Senkung des Risikos für Redelinquenz auswirken könne. Die Fortführung einer ambulanten Massnahme unter verschärften Bedingungen müsse trotz des bisherigen ambulanten Massnahmeversagens als am ehesten erfolgsversprechend gewertet werden (Gutachten, S. 70).