von Art. 237 StPO genügen würden, um der vorliegend gegebenen Wiederholungsgefahr genügend zu begegnen. Wenngleich sowohl therapeutische Massnahmen (Art. 56 StGB) als auch Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) grundsätzlich zur Vorbeugung der Gefahr weiterer Straftaten dienen, verfolgen diese konkret nicht identische Ziele und erfordern unterschiedliche Voraussetzungen. Eine therapeutische Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 lit.