6.2. Das Gutachten vom 7. November 2024 setzte sich auf entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hin mit allfälligen strafrechtlichen Massnahmen sowie deren Therapiewirksamkeit im Hinblick auf die Rückfallwahrscheinlichkeit auseinander. Aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner noch nicht ausgereiften Persönlichkeit sei eine Jugendmassnahme zu empfehlen. Es erscheine einzig eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB empfehlenswert (Gutachten, S. 70). Entgegen dem Beschwerdeführer kann jedoch aufgrund der Notwendigkeit einer ambulanten Massnahme im Sinne einer therapeutischen Massnahme nach Art.