5.3. Ob darüber hinaus auch der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO zu bejahen wäre, kann offenbleiben, zumal sich die hierfür u.a. erforderliche "ernsthafte und unmittelbare" Gefahr der Ausführung eines angedrohten schweren Verbrechens nicht anders als mit der festgestellten Wiederholungsgefahr begründen liesse. 6. 6.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz in Abweisung des Haftentlassungsgesuchs bestätigten Untersuchungshaft.