Gemäss Gutachten vom 7. November 2024 besteht beim Beschwerdeführer in diesem einschlägigen Deliktsbereich (Sachbeschädigung, Diebstahl, Cyberkriminalität, Erpressung, Brandstiftung und Sabotageakte) weiterhin ein hohes Risiko für künftige Straftaten. Die Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist damit in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz zu bejahen. Auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers diesbezüglich ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung einzugehen (vgl. dazu nachfolgend E. 6).