strafen des Beschwerdeführers insofern einschlägig, als sie (auch) unmittelbar oder mittelbar das Vermögen betreffen. Die untersuchten Vermögensdelikte sind teilweise als besonders schwer zu qualifizieren. Die genannten Delikte sind jedoch auch geeignet, Leib und Leben eines teilweise nicht zum Voraus bestimmbaren Personenkreises zu gefährden. Damit wird die Sicherheit anderer unmittelbar und erheblich gefährdet. Gemäss Gutachten vom 7. November 2024 besteht beim Beschwerdeführer in diesem einschlägigen Deliktsbereich (Sachbeschädigung, Diebstahl, Cyberkriminalität, Erpressung, Brandstiftung und Sabotageakte) weiterhin ein hohes Risiko für künftige Straftaten.