Diese dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte haben gemein, dass mit der jeweiligen Tathandlung ein möglichst grosser Schaden oder eine möglichst grosse Reichweite zu erzielen versucht wurde, wobei die jeweiligen konkreten Folgen zum Voraus nicht oder nur beschränkt abschätzbar gewesen sein dürften. Zudem sind sie in Bezug auf die Vor- - 11 -