Der Beschwerdeführer ist jedoch u.a. auch wegen mehrfachen einfachen Diebstahls, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem sowie Datenbeschädigung vorbestraft, wobei es sich um Vermögensdelikte handelt. Der Beschwerdeführer wird vorliegend u.a. der Verbrechen des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung, der mehrfachen versuchten Erpressung und der mehr- - 10 -