Für eine Gefahr der Deliktzunahme hin zu schweren Ge- walt- oder Sexualstraftaten bestünden aktuell keine Anhaltspunkte, weswegen hier von einem geringen Risiko auszugehen sei (Gutachten, S. 68 f.). Angesichts des Gesamtverlaufs sei aktuell ohne extensiv kontrollierende und therapeutische Intervention gesamthaft eine ungünstige Prognose zu stellen. Ohne geeignete Rahmenbedingungen sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer nach einer möglichen Haftentlassung schleichend – nach initialer Abschreckung durch die aktuelle Inhaftierung – wieder in alte Verhaltensmuster abgleite, in ein prokriminelles Gruppengefüge gerate, nach Geltung und Spannung strebe und so erneut ähnlich gelagerte