5.2.3. Als weitere Voraussetzung der einfachen Wiederholungsgefahr müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen und hierdurch die Sicherheit anderer erheblich (und unmittelbar) gefährdet sein. Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist.