chen einfachen Diebstahls im Zeitraum Januar 2018 bis 18. Juni 2020 sowie Datenbeschädigung im Zeitraum Mai 2020 bis 18. Juni 2020 rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer weist somit mehrere Vortaten auf, -9- welche sich aus einem rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben, sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet haben und überdies als schwere Vergehen zu qualifizieren sind. Damit ist das Vortatenerfordernis ohne Weiteres erfüllt, umfasst die erwähnte Verurteilung doch mehr als zwei Vortaten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.5).