___ und C._____ keine Kollusionsgefahr mehr bestehe. Da jedoch nach wie vor ein dringender Tatverdacht vorliege, die Haftgründe der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr gegeben seien, keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, mit welchen der bestehenden Wiederholungs- und Ausführungsgefahr begegnet werden könne und die Verhältnismässigkeit nach wie vor zu bejahen sei, werde um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde ersucht. 5. 5.1. Nachdem auch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Einvernahmen vom 18. Dezember 2024 keine Kollusionsgefahr mehr annimmt, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen.