4.3. Mit Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie auf diverse von ihr bereits getätigten Eingaben anlässlich früherer Verfahren betreffend Untersuchungshaft und ergänzt, dass seit den am 18. Dezember 2024 durchgeführten Einvernahmen mit B._____ und C._____ keine Kollusionsgefahr mehr bestehe.