könne, was durch das Sachgericht in Zusammenhang mit einem Fachgremium zu entscheiden sei, verweigere sie den ihr obliegenden Entscheid über Ersatzmassnahmen. Denn das im Zusammenhang mit Ersatzmassnahmen zum Ausdruck kommende Verhältnismässigkeitsprinzip gelte auch für die Haftmodalitäten. Das Haftgericht habe sowohl Vollzugsöffnungen zu prüfen als auch, ob der Inhaftierte in analoger Anwendung von Art. 62 Abs. 3 StGB unter der Verpflichtung zu ambulanter Behandlung entlassen werden könne.