In Bezug auf die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Gutachten könne das Risiko für weitere Delikte im Bereich Kinderpornografie (Hands-Off) als moderat eingeschätzt werden. Für eine Progression zu Hands-On-Delikten bestünden keine Hinweise. Das Vollgutachten halte ausdrücklich fest, die Aufrechterhaltung der Haft habe für den Beschwerdeführer negative Folgen. Es sei einzig eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB empfehlenswert. Im Übrigen gebe es gemäss Gutachten Wege und Mittel, die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr zu bannen.