4.2. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der Kollusionsgefahr beschwerdeweise vor, nach Abschluss der Befragung von B._____ und C._____ am 18. Dezember 2024 bestehe keine Kollusionsgefahr mehr. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mache auch keine weiteren Kollusionsmöglichkeiten geltend. Vielmehr führe sie aus, dass danach die Untersuchung abgeschlossen sei und Anklage erhoben werden würde.